Allgemeine
Verkaufs- und Lieferbedingungen Nr.: 05/2018 der Firma M – CON Metall – und
Blechbearbeitungsmaschinen
e. K., Kölner Straße 85, D - 42781 Haan (nachfolgend: Verkäufer)
(Stand:
Mai 2018)
I.
Allgemeines
1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer
und
dem Käufer einschließlich der zukünftigen gelten ausschließlich diese
Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen
Nr.: 05/2018. Anderen Einkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewendet.
Der Verkäufer ist berechtigt, seine
Allgemeinen Verkaufs-, und Lieferbedingungen Nr.: 05/2018 mit Wirkung für die
zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Käufer nach einer entsprechenden
Mitteilung zu ändern.
2.Besteht zwischen dem Käufer und dem
Verkäufer eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den
einzelnen Auftrag.
II. Vertragsschluß
1. Angebote vom Verkäufer sind
freibleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie
nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Stellt der Verkäufer dem
Käufer Zeichnungen oder technische Unterlagen über den zu liefernden
technischen Kaufgegenstand zur Verfügung, so bleiben diese Eigentum vom
Verkäufer.
2. Bestellungen des Käufers sind für
diesen verbindlich. Sofern vom Verkäufer keine anderweitige schriftliche
Bestätigung erfolgt, gilt die Lieferung oder Rechnung als
Auftragsbestätigung.
3. Ist der Käufer Kaufmann, ist für den
Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ausschließlich die schriftliche
Bestätigung vom Verkäufer maßgeblich, sofern der Käufer nicht unverzüglich
schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder
telefonische Bestellungen und Vereinbarungen. Eine Mitteilung an den Verkäufer
ist jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie dem Verkäufer nicht
innerhalb von sieben Tagen zugegangen ist.
III. Liefertermin, Lieferumfang,
Lieferverzug
1. Liefertermine und -fristen gelten nur
als annähernd vereinbart, wenn nicht vom Verkäufer eine schriftliche Zusage
ausdrücklich als verbindlich abgegeben hat. Bei nicht rechtzeitiger
Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags durch den Käufer sowie der nicht
rechtzeitigen Erbringung aller Vorleistungen des Käufers verlängern sich die
Liefertermine entsprechend. Liefertermine gelten mit Meldung der
Versandbereitschaft als eingehalten.
2. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen
berechtigt, soweit diese nicht das zumutbare Mindestmaß unterschreiten.
3. Der Käufer hat den Lieferschein zu
überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind dem Verkäufer
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte
Liefermenge als anerkannt.
4. Bei Lieferverzögerungen durch
Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen an den
Verkäufer oder höhere Gewalt verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Höhere
Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und
rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb vom Verkäufer oder bei den Vorlieferanten
vom Verkäufer. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind in diesen Fällen
in den Grenzen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung)
ausgeschlossen.
5. Entsteht dem Käufer durch eine vom
Verkäufer verschuldete Lieferverzögerung ein Schaden, kann der Käufer diesen
unter Ausschluss weitergehender Ersatzansprüche in Höhe von 0,5 % für jede
Woche der Verspätung, höchstens aber in Höhe von 5% des Wertes des betroffenen
Teils der Gesamtlieferung ersetzt verlangen. Im Falle des Lieferverzuges kann
der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und mit der ausdrücklichen
Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne,
vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist
erfolgt. Weitergehende Ansprüche bei Lieferverzug, insbesondere Ansprüche auf
Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine
Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.
IV. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Die Preise schließen Mehrwertsteuer,
Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung und sonstige Spesen nicht ein.
Maßgebend für die Berechnung fabrikneuer Maschinen sind die am Lieferungstag
gültigen Preise. Die Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet; ihre
Rücknahme ist ausgeschlossen.
2. Mangels besonderer Vereinbarungen
sind Rechnungen sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug,
so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem
Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens
bleibt vorbehalten.
4.Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer
nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder
vom Verkäufer anerkannt sind.
V. Gefahrübergang, Abnahme
1. Die Gefahr geht mit Beginn der
Verladung bzw. Versendung des Liefergegenstandes auf den Käufer über, und zwar
auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere
Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung und/oder Inbetriebnahme
übernommen hat. Soweit der Liefergegenstand abgenommen werden muss, ist die
Abnahme für den Gefahrenübergang maßgebend. Die Abnahme muss unverzüglich zum
Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die
Abnahmebereitschaft durchgeführt werden und darf durch bloßes Vorliegen eines
nicht wesentlichen Mangels durch den Käufer nicht verweigert werden.
2. Verzögert sich der Versand bzw. die
Abnahme aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr
vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.
VI. Gewährleistung, Mängelrüge
1.
Für Mängel der Lieferung haftet der Verkäufer unter Ausschluss weiterer
Ansprüche wie folgt:
1.1 Die Gewährleistungsfristen betragen
bei Neuprodukten bei privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) ab
Gefahrenübergang 24 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung 12
Monate.
1.2. Bei gebrauchten Produkten beträgt
die Gewährleistungsfrist ab Gefahrübergang bei privater Nutzung
(Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) 12 Monate, bei gewerblicher und/oder
beruflicher Nutzung wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Gebrauchte
Maschinen werden mit dem noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in
welchem sie sich bei Vertragsschluss befinden. Jede Haftung für offene oder
versteckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom
Käufer nicht besichtigt worden ist, es sei denn, der Verkäufer hätte dem Käufer
bekannte Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen.
2. Die Regelungen des Absatzes 1 gelten
nicht bei zugesicherten Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten. Derartige Ansprüche des Käufers sowie Ansprüche
wegen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden
gemäß den Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) im
gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert
oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus.
3. Eigenschaften sind nur dann
zugesichert, wenn sie als solche ausdrücklich im Vertrag bezeichnet sind.
Mündliche Angaben sowie Angaben in den Unterlagen vom Verkäufer enthalten keine
Zusicherungen. Proben, Muster, Maße, DIN-Bestimmungen, Leistungsbeschreibungen
und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der
Spezifikation und sind keine zugesicherten Eigenschaften. Soweit die vom Verkäufer
zu verwendenden Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet dies
nur die Übereinstimmung mit der Spezifikation und nicht die Geeignetheit der
Materialien für den vertraglichen Zweck. Zu Hinweisen ist der Verkäufer nur bei
ihrer offensichtlichen Ungeeignetheit verpflichtet.
4. Schäden, die durch äußeren Einfluss,
unsachgemäße Aufstellung und Behandlung, mangelhafte Bedienung oder Wartung,
Korrosion oder gewöhnliche Abnutzung entstanden sind, sind von der
Gewährleistung ausgenommen. Die Gewährleistung erstreckt sich im letztgenannten
Fall insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Beim Verkauf
einer Maschine liegen diesen Gewährleistungsregelungen eine Verwendung im
Einschichtbetrieb zugrunde.
5. Der Käufer ist verpflichtet, die
gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu
untersuchen und etwaige Mängel, Falschlieferungen, offensichtlich nicht
genehmigungsfähige Falschlieferungen oder Mindermengen, dem Verkäufer gegenüber
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschluss Frist
von sieben Tagen ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind dem Verkäufer
unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen bleiben die §§
377,378 HGB bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten
unberührt.
6. Etwaige Qualitätsmängel einer
Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der
abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass die
Annahme nur eines Teils der Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für
ihn unzumutbar ist.
7. Stellt der Käufer einen Mangel fest,
so darf er den Liefergegenstand nicht verändern, verarbeiten oder an Dritte
herausgeben, sondern hat dem Verkäufer ausreichende Gelegenheit und Zeit
einzuräumen, sich von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die
erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen;
anderenfalls entfallen alle Mangelansprüche. Nur in dringenden Fällen der
Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer
Schäden, wobei der Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen ist, hat der
Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom
Verkäufer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Unabhängig vom
Vorliegen eines Mangels erlöschen die Gewährleistungsansprüche auch dann, wenn
ohne die Genehmigung vom Verkäufer seitens des Käufers oder eines Dritten
Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.
8. Transportschäden sind dem Verkäufer
unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Käufer mit
dem Frachtführer zu regeln, insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur
Wahrung von Rückgriffsrechten gegenüber Dritten zu treffen. Soweit
handelsüblicher Bruch, Schwund oder ähnliches in zumutbarem Rahmen bleiben,
kann dies nicht beanstandet werden.
9. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt
nach Wahl vom Verkäufer Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.
Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
10. Im Falle der Mangelbeseitigung ist
der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und
Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die
Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde.
11. Lässt der Verkäufer eine ihm
gestellte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB
verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder ihm eine
Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder aus
sonstigen Gründen vom Verkäufer verweigert wird, steht dem Käufer, der nicht
Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren den Liefergegenstand
betreffenden Ansprüche nur das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder
den Kaufpreis zu mindern.
VII. Allgemeine Haftungsbeschränkung
1.
Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden vom Verkäufer infolge
unterlassener oder fehlerhafter Beratung vor oder nach Vertragsschluss oder
durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten (z. B. Bedienungs-
oder Wartungsanleitung) vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden kann,
so gelten die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2 entsprechend,
weitergehende Ansprüche des Käufers werden ausgeschlossen.
2.
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstandenen sind,
haftet der Verkäufer – aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur - bei
Vorsatz, - bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder
leitender Angestellter, - bei
schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die er
arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, bei Mängeln
des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht
leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall
begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden;
weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten
1. Der Verkäufer behält sich das
Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem
Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sowie bei Antragstellung auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens ist der Verkäufer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach
Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen
oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen.
2. Der Verkäufer ist berechtigt, den
Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser
und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die
Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Käufer ist
berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen
ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte
erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach
Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der
Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis vom Verkäufer, die
Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet
sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann
verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der
Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören,
weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe
des zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als
abgetreten.
4. Die Verarbeitung oder
Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Käufer stets für den Verkäufer
vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht dem Verkäufer
gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der
Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur
Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren vom Verkäufer mit anderen
beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar
vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als
vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt,
soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder
Miteigentum für den Verkäufer. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder
Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie
für die Vorbehaltsware.
5. Für die ordnungsgemäße
Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers ist der Verkäufer berechtigt,
angemessene Sicherheiten zu fordern. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm
zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden
Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20%
übersteigt.
IX. Erfüllungsverpflichtung, Unmöglichkeit und
Nichterfüllung
1. Die Lieferverpflichtung
und die Lieferfrist vom Verkäufer unterliegt dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen,
vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
2. Wenn der Verkäufer die
gesamte Leistung vor Gefahrübergang aufgrund eines vom Verkäufer zu
vertretenden Umstandes unmöglich wird, kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten. Im Falle einer teilweisen Unmöglichkeit oder teilweisen
Unvermögens gilt die vorstehende Regelung nur für den entsprechenden Teil. Der
Käufer kann in diesem Fall jedoch vom Gesamtvertrag zurücktreten, wenn er ein
berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung nachweisen kann. Weitergehende
Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach
Maßgabe der Regelungen aus den Abschnitten VI und VII ausgeschlossen.
3. Tritt die Unmöglichkeit
während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt
dieser zur Erfüllung verpflichtet.
4. Nach Rücktritt des
Verkäufers vom Vertrag bzw. nach ihrer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist
der Verkäufer berechtigt, zurückgenommene Ware frei zu verwerten.
X. Erfüllungsort,
Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart
wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung und die Warenlieferung der
Geschäftssitz vom Verkäufer.
2. Wenn der Käufer, Kaufmann, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist, ist der Geschäftssitz vom Verkäufer Gerichtsstand für alle
Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses;
Klagen gegen den Verkäufer können nur dort anhängig gemacht werden.
3. Es ist ausschließlich
das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluss des
internationales Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und
unter Ausschluss des UN Kaufrechts.
XI.
Rechtswirksamkeit, Datenschutz
1..Sollte eine der Bestimmungen dieser
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt
dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle
die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch Geschäftsbedingungen des
Käufers ersetzt.
2..Etwaige Änderungen oder Ergänzungen
des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch
den Verkäufer; dies gilt auch für eine Abweichung von der vertraglichen
Schriftformerfordernis selbst.
3..Rechtserhebliche Willenserklärungen
wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung oder
Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
4..Der Verkäufer ist berechtigt, die im
Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer- auch
wenn diese von Dritten stammen - im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu
bearbeiten und zu speichern und durch vom Verkäufer beauftragte Dritte bearbeiten
und speichern zu lassen.
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Registergericht: Amtsgericht Wuppertal 21 898 * USt.-IdNr.: DE 294880508